Für wen macht ein Testament Sinn und was muss man beachten?
Für die meisten Menschen reicht die gesetzliche Regelung zur Erbfolge aus. Ist dies nicht der Fall, weil man etwa einen bestimmten Erben bevorzugen möchte oder andere Regelungen treffen will, geht es nicht ohne eine testamentarische Verfügung. Außerdem kann man in einem eigenen letzten Willen natürlich auch Wünsche äußern, die nichts mit der Erbfolge zu tun haben. Eine solche testamentarische Verfügung kann von jedem Erwachsenen ab 18 Jahren verfasst werden, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Dabei sind jedoch einige formale Richtlinien zu beachten.
Eine testamentarische Verfügung muss grundsätzlich komplett handschriftlich verfasst worden sein. Der volle Namenszug muss ebenso vorhanden sein wie ein Datum und eine Ortsangabe. Um Fehler zu vermeiden, ist eine Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar zwar nicht zwingend notwendig, aber durchaus zu empfehlen.
Es macht Sinn, die Personen, die vom letzten Willen betroffen sind, schon zu Lebzeiten zu informieren, dass ein entsprechendes Schriftstück existiert und wo es gegebenenfalls zu finden ist. Sie können Ihren letzten Willen auch problemlos im Rahmen Ihrer Regelungen zur Bestattungsvorsorge in unserem Hause hinterlegen.
Bitte beachten Sie, dass gemeinschaftlich verfasste testamentarische Verfügungen nur gemeinschaftlich geändert werden können. Ist einer der beiden Ehepartner bereits verstorben, ist eine nachträgliche Änderung nicht mehr möglich.